Die Johanna-Zielke-Stiftung ist die kirchliche Stiftung der beiden ev.-luth. Kirchengemeinden Gieboldehausen und Wollershausen. Die erste Stifterin und Namensgeberin war Johanna Zielke, die Ehefrau unseres früheren Pastors Karl Zielke.
Johanna Zielke
Frau Johanna Zielke lebte von 1963 bis zu ihrem Tod 2004 in Gieboldehausen. Sie war verheiratet mit Karl Zielke, der von 1963 bis 1978 Pastor in unseren Gemeinden Gieboldehausen und Wollershausen war. In ihrem Testament hatte Frau Zielke verfügt, dass ihr Vermögen in eine Stiftung eingebracht werden sollte. Als Stiftungszweck bestimmte sie die Förderung der Gemeindearbeit der beiden evangelischen Kirchengemeinden Gieboldehausen und Wollershausen, insbesondere die Förderung der Kirchenmusik und der Jugend- und Erwachsenenarbeit und die Unterstützung von Menschen in sozialen Notlagen.
Stiftungszweck
Stiftungszweck ist die Förderung der Gemeindearbeit in den beiden evangelischen Kirchengemeinden Gieboldehausen und Wollershausen, insbesondere
- die Förderung der Kirchenmusik
- die Förderung der kirchlichen Jugend- und Erwachsenenarbeit
- Beihilfen für Menschen in sozialen Notlagen
- Im äußersten Notfall darf ein Teil der Erträge zur Erhaltung der vollen Pfarrstelle eingesetzt werden
Seit 1998 werden das Kirchensteueraufkommen und damit auch die Zuweisungen der Landeskirche an unsere Gemeinden immer geringer. Allein in den Jahren 2008 bis 2012 wurden sie um 15% reduziert. In allen Kirchengemeinden muss deshalb darüber nachgedacht werden, wie dieser Rückgang kompensiert werden kann. Wir wollen langfristig erreichen, dass die Johanna-Zielke-Stiftung mit ihren Erträgen auch diejenigen satzungsgemäßen Aufgaben mitfinanziert, die durch die Landeskirche nicht mehr getragen werden können. Als Kuratorium und Kirchenvorstände bitten wir Sie herzlich um Ihre Unterstützung für dieses langfristig angelegte Vorhaben zum Wohl unserer Kirchengemeinden.
Aktuell fördern wir
- Die Kosten für die Leitung des Projektchores
- Die Stimmung der Krell-Orgel in Gieboldehausen
- Aufwandsentschädigungen für Ehrenamtliche in der Flötengruppe
- Beiträge zu Personalkosten im Sekretariat zur Entlastung des Pastors wegen Stellenkürzung
- Beiträge zu Konfirmandenfreizeiten
- Finanzielle Beihilfen für Menschen in Not
In einer Stiftung darf das Vermögen nicht angetastet werden. Es darf auch nicht für den Stiftungszweck ausgegeben werden. Lediglich die Erträge kommen den angegebenen Zwecken zugute. Über die Verwendung entscheidet das Kuratorium.
Gemeinnützigkeit
Die Stiftung ist gemeinnützig laut §3 der Satzung im Sinne steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung.